Was ist CBAM (CO2-Grenzausgleichsmechanismus)?

Erstellt von Anna Kurth, Geändert am Mo, 16 Sep um 11:54 VORMITTAGS von Anna Kurth

INHALTSVERZEICHNIS



Der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) (EU CO₂-Grenzausgleichsmechanismus) ist ein Instrument zur Festlegung eines fairen Preises für Kohlenstoffemissionen, die bei der Herstellung von kohlenstoffintensiven Gütern entstehen, die in die EU eingeführt werden.

Durch die Überprüfung, ob für die Kohlenstoffemissionen, die bei der Herstellung bestimmter importierter Güter entstehen, ein Preis gezahlt wurde, stellt der CBAM sicher, dass der Kohlenstoffpreis für Importe dem Kohlenstoffpreis für im Inland hergestellte Güter entspricht.

Die CBAM wird ab 2026 vollständig umgesetzt werden. Von 2023 bis 2025 wird es jedoch eine Übergangsphase geben.



I. Anwendungsbereich (gemäß Anhang I der CBAM-Verordnung)


Die CBAM-Verordnung gilt für bestimmte direkte Treibhausgasemissionen von Produkten, die in der kombinierten Nomenklatur (Combined Nomenclature, KN) kategorisiert sind. Diese Produkte gehören zu den Sektoren Elektrizität, Zement, Eisen und Stahl, Düngemittel, Wasserstoff und Aluminium, wie in Anhang I der CBAM-Verordnung aufgeführt.



Die folgenden KN-Codes sind betroffen

  • Zement (25231000, 25070080, 25232100, 25232900, 25233000, 25239000)
  • Elektrizität (27160000)
  • Düngemittel (28080000, 2814, 28342100, 3102, 3105)
  • Eisen und Stahl (72, 26011200, 7301, 7302, 730300, 7304 - 7308, 730900, 7310, 731100, 7318, 7326)
  • Aluminium (7601, 7603 - 7608, 76090000, 7610, 76110000, 7612, 76130000, 7614, 7616)
  • Wasserstoff (28041000)



II. Umfang der Gültigkeit

  • Waren mit Ursprung in Drittländern, die in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden sollen
  • Waren, nachgelagerte Erzeugnisse aus den vorgenannten Waren und zur aktiven Veredelung bestimmte Waren



III. Nicht enthaltene Waren

  • Waren mit einem Gesamtwert pro Sendung von bis zu 150 Euro
  • Waren zum persönlichen Gebrauch
  • Zurückgesandte Waren
  • Waren mit Ursprung in:
  • Island
  • Liechtenstein
  • Norwegen
  • Schweiz
  • Büsingen
  • Helgoland
  • Livigno
  • Ceuta
  • Melilla



IV. Übergangszeit


Um den Unternehmen die Anpassung an die CBAM zu erleichtern, wird vorgeschlagen, ab dem 1. Oktober 2023 bis Ende 2025 eine erste Übergangsfrist ohne Verpflichtung zur Abgabe von Zertifikaten einzuführen. Während dieses Zeitraums müssen die Importeure der EU-Kommission vierteljährlich einen CBAM-Bericht vorlegen.

Der CBAM-Bericht muss Informationen über die importierten Waren enthalten, wie z. B. das Volumen, die eingebetteten direkten und indirekten Emissionen und den im Herkunftsland fälligen Kohlenstoffpreis für die eingebetteten Emissionen in den importierten Waren.


Ab dem 1. Juli 2024 dürfen keine Standardwerte für Emissionsdaten mehr verwendet werden. Daher müssen die berichtenden Unternehmen spezifische Emissionsdaten von ihren Lieferanten anfordern. Dieser Prozess wird über den VERSO sustainabill Plattform über die Funktion CBAM-Request durchgeführt.



V. Das CBAM-Modul auf der VERSO sustainabill Plattform


Weitere Informationen über das CBAM-Modul finden Sie hier: Wie verwende ich das CBAM-Modul?

 


VI. Senden oder Beantworten einer CBAM Anfrage


Bitte lesen Sie diesen Artikel, um zu erfahren: Wie sende ich eine CBAM Anfrage?


Bitte lesen Sie diesen Artikel, um mehr zu erfahren: Wie beantworte ich eine CBAM Anfrage?

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